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I Erfassung/Musterung/EUF |
KID-Nr. 805 |
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b) Musterung/Tauglichkeit/Verwendungsgrad |
I b |
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Ablagewort |
Allergie und Tauglichkeit (Gewürze) |
vgl. |
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weitere Stichworte: |
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Gericht/ Behörde: |
Bundesverwaltungsgericht |
Az.: 6 B 4/98 |
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Gesetz etc.: |
§ 8 a WPflG |
KID-Lieferung vom |
Rechtskraft: ja |
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22.6.1998 |
Seiten: 4 |
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weiterer Fundort: |
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Zur Wehrdienstuntauglichkeit bei Nahrungsmittel- und Gewürzallergie. (Leitsatz der Redaktion)
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7.7.1997 (dokumentiert in der Anmerkung der Redaktion, d. Red.) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO läßt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
1. Der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit den Ausführungen des Bundeswehrarztes Dr. N., wonach die Risiken für Wehrpflichtige, die unter einem oral-allergischen Syndrom leiden, nicht höher seien als im täglichen Leben, durchaus auseinandergesetzt; es hat sich dabei in zulässiger Weise auch auf Ausführungen der von ihm hinzugezogenen Sachverständigen bezogen. Diese Sachverständige habe es für medizinisch ,,nicht vertretbar" gehalten, ,,den Kläger weiterhin, z.B. im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung bei der Bundeswehr, der Aufnahme solcher Gewürze auszusetzen. Gerade Sellerie befinde sich in nahezu allen gängigen Gewürzmischungen". Weiterhin hat das Gericht sich von den Ausführungen der Sachverständigen überzeugen lassen, ,,wonach gerade beim Kläger ein letztlich nicht berechenbares Risiko" bestehe, ,,daß sich die bestehenden allergischen Reaktionen verschlimmern oder weitere Allergien hinzukommen". Dazu hat das Verwaltungsgericht auch Ausführungen in einer Veröffentlichung von Glowania (einem früheren Oberarzt beim Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz) berücksichtigt, der bei Nahrungsmittelallergien als ,,einzig sinnvolle Therapie" die Karenz bezeichne, also eine Befreiung von der Teilnahme an der Truppenverpflegung, und der darüber hinaus ebenfalls auf die Gefahr der ,,Boosterung" hingewiesen habe. Dem, so führt das Verwaltungsgericht aus, stünden die Ausführungen der Beklagten (bzw. von Dr. N.) nicht entgegen, wonach bei einer Vielzahl von Wehrpflichtigen mit oral-allergischem Syndrom im Verlauf der Ableistung des Grundwehrdienstes kein anaphylaktischer Schock festgestellt worden sei. Dies wiederum begründet das Verwaltungsgericht damit, daß sich die Gefahrerhöhung (scil. infolge Boosterung) ,,sich nicht ausgerechnet in der Zeit des Grundwehrdienstes manifestieren" müsse; sie könne auch noch in der Zeit danach auftreten. Entscheidend sei, daß überhaupt eine solche Gefahrerhöhung eintrete, die unter den Bedingungen des täglichen Lebens vermieden werden könne, wobei zu berücksichtigen sei, daß infolge einer Verschlimmerung lebensbedrohliche Zustände eintreten könnten. Selbst im täglichen Leben werde der Kläger die Aufnahme dieses Stoffes zwar reduzieren, aber nicht gänzlich vermeiden können, wie die etwa zweimal im Monat aufgetretene Symptomatik zeige. Demgegenüber sei eine ,,Gefährdung für solche Allergiker durch die Teilnahme an der Truppenverpflegung nicht von der Hand zu weisen". Diese Schlüsse lassen Widersprüche oder gedankliche Lücken nicht erkennen; die Beschwerde hat dies auch nicht aufzuzeigen vermocht. Aus welchen sonstigen Gründen sich dem Verwaltungsgericht für seine Einschätzung, daß bei einer Teilnahme an der Truppenverpflegung eine gesteigerte Gefährdung zu besorgen sei, gleichwohl eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, die von der Beklagten weder beantragt noch auch nur angeregt worden ist, wird mit der Beschwerde ebenfalls nicht dargetan.
Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus der unspezifizierten Erklärung der Beklagten, daß die Möglichkeit bestehe, die Inhaltstoffe der Speisepläne zu erfragen, um sicherzustellen, daß der Kläger nicht mit Würzmischungen belastet werde, in denen Sellerie enthalten sei. Wie oben schon wiedergegeben, hat sich das Verwaltungsgericht auf die Äußerung der Sachverständigen gestützt, ,,gerade Sellerie befinde sich in n a h e z u a l l e n gängigen Gewürzmischungen". Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint die Argumentation des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, jedenfalls in sich nicht widersprüchlich und auch nicht auf erkennbaren Lücken aufbauend, die Vertreter der Beklagten hätten nicht plausibel erläutern können, wie es der Kläger vermeiden könne, bei Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung mit gängigen Bestandteilen von Würzmischungen wie Pfeffer und Sellerie in Berührung zu kommen; auch die sogenannte Komponentenverpflegung schaffe nur die Möglichkeit der Auswahl verschiedener Bestandteile der Nahrung, aber n i c h t die E r k e n n b a r k e i t von Zusätzen zu den vorgefertigten Nahrungsbestandteilen. Es erscheine auch ausgeschlossen, daß der Kläger im Rahmen der bei der Bundeswehr notwendigen Massenverpflegung vor der Aufnahme seiner Nahrung jedesmal ein Gespräch mit der Küche über die verwendeten Gewürze führen könne.
Diese Ausführungen sind in sich schlüssig; sie sind widerspruchsfrei und gründen auf konkreten tatsächlichen Feststellungen. Das im Verhältnis zu diesen konkreten Überlegungen wenig substantiierte Vorbringen der Beklagten mußte das Verwaltungsgericht nicht veranlassen, in dieser Richtung noch weitere Aufklärung zu betreiben. Dies gilt um so mehr, als selbst der Nichtzulassungsbeschwerde ein substantiierter Vortrag nicht zu entnehmen ist, der geeignet wäre, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu widerlegen. Der dort gegebene Hinweis, die Truppenküchen seien "in der Regel in der Lage", Sonderkostformen zuzubereiten, wie das beispielsweise bei der Schonkost für magenempfindliche Verpflegungsteilnehmer der Fall sei, geht an dem für das Verwaltungsgericht entscheidenden Gesichtspunkt vorbei. Er bleibt im Ungefähren (,,in der Regel") und das gewählte Beispiel der Schonkost für Magenkranke trifft die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Problematik der Unvermeidlichkeit von Gewürzmischungen mit den ubiquitären Bestandteilen Pfeffer und Sellerie nicht. Der Mangel an Substanz auch dieses Vorbringens wird nicht zuletzt darin deutlich, daß selbst die Beschwerde zum Kern der vom Verwaltungsgericht erörterten Problematik nur ausführt, seitens der Beklagten ,,hätte dargelegt werden können, daß die Möglichkeit bestand, jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist, auf truppenärztliche Anordnung die Kostkomponenten so zu verändern, daß eine Gefährdung ausgeschlossen erschien". Wie der dabei gebrauchte irreale Konjunktiv zeigt, hat die Beklagte derartiges vor dem Verwaltungsgericht gerade nicht vorgetragen. Konkrete Möglichkeiten zur Vermeidung einer gesteigerten Gefährdung werden aber selbst mit diesem Beschwerdevorbringen trotz Kenntnis der maßgeblichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Es läßt sich daher kaum anders als eine Vermutung werten. Dafür, daß diese einen realistischen Hintergrund hätte, ist jedenfalls nichts dargetan. Vielmehr hebt sie letztlich nur auf weiterhin ungenannt gebliebene Möglichkeiten ab (,,jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen"). Damit fehlte es und fehlt es weiterhin an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu weitergehenden Ermittlungen hätten auslösen können.
2. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen darüber getroffen, ,,mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines ,lebensbedrohenden Umstandes' bei der Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung zu befürchten" sei, hat die Beklagte keinen Verfahrensfehler dargetan. Die Frage, welches Maß an Gefährdung vorliegen muß, um die Unzumutbarkeit einer Teilnahme an der Truppenverpflegung zu begründen, ist eine materiellrechtliche. Das Verwaltungsgericht ist von der Möglichkeit des Eintretens lebensbedrohender Zustände ausgegangen. Diese Möglichkeit wird auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Wenn das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend und in Anlehnung an die Ausführungen der Gerichtssachverständigen dargelegt hat, eine relevante Verschlimmerung der Allergie des Klägers sei nicht zumutbar, es bestehe ein letztlich nicht berechenbares Risiko der Verschlimmerung und der Erweiterung der Allergie, entscheidend sei daher, daß überhaupt eine solche Gefahrerhöhung eintrete, die unter den Bedingungen des täglichen Lebens vermieden werden könne, so kommt darin ein Rechtsstandpunkt zum Ausdruck, der überdies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist. Diese geht davon aus, daß bei der Gefahr einer schweren körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung der Schadenseintritt (schon) dann als ,,wahrscheinlich" anzusehen sei, ,,wenn eine qualifizierte, d.h. nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer wehrdienstbedingten Schädigung bestehe, deren Hinnahme im Hinblick auf die Schwere des zu befürchtenden Schadens nicht vertretbar ist" (Urteil vom 27.4.1990 - BVerwG 8 C 72.88 -, in: KID 510/I-b Beweisanforderung in Prozessen wegen Tauglichkeit, = Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 50). Eben diese ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht mit anderen Worten (,,relevantes Risiko") bejahen wollen und angesichts ,,der Möglichkeit des Eintretens lebensbedrohender Zustände" auch mit dem Hinweis auf eine zwar nicht berechenbare, im täglichen Leben aber vermeidbare Gefahrerhöhung annehmen dürfen (vgl. auch Urteil vom 16.6.1989 - BVerwG 8 C 63.88 -, in: KID 438/I-b Allergie und Tauglichkeit (Fischeiweiß), = Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 47, LS).
3. Soweit die Beschwerde schließlich meint, das Verwaltungsgericht habe sich ,,nicht hinreichend" mit den Feststellungen des Dr. N. auseinandergesetzt, wonach die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer relevanten Gefährdung im Bereich der Erkrankung oral-allergischer Syndrome unter 2% liege, greift sie damit einen Verstoß gegen Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung an. Einen Verfahrensfehler kann sie damit nicht dartun. Überdies trifft es nicht zu, daß sich das Verwaltungsgericht mit den entsprechenden Ausführungen von Dr. N. nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte. Es hat sich an die andere Einschätzung der Gerichtssachverständigen insoweit angelehnt, als diese das Risiko nicht nur höher eingeschätzt hatte als Dr. N., sondern dabei auch auf die Besonderheiten speziell der Selleriereaktion abgestellt hatte, deren Verlauf schwer vorhersehbar sei, sie ferner auch die Grundlagen der Ausführungen von Dr. N. insofern in Frage gestellt hatte, als sich das Risiko eben nicht nur auf Beobachtungen während des Grundwehrdienstes abschätzen lasse, sondern auch spätere Folgen einer Verschlimmerung und Erweiterung (,,Boosterung") der Allergie in Betracht gezogen werden müßten. Daß auch Dr. N. entsprechend spezifizierte Aussagen geäußert hätte, wird mit der Beschwerde nicht dargetan.
Anmerkung der Redaktion:
Im folgenden ist dokumentiert das bestätigte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 23 A 137.95 - vom 7.7.1997:
"Der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Berlin vom 23.8.1994 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung VII vom 24.2.1995 werden aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Musterungsbescheides. Der 1973 geborene Kläger wurde am 13.7.1994 beim Kreiswehrersatzamt Berlin gemustert. Dabei gab er an, er leide seit seiner Kindheit unter Asthma bronchiale und es liege eine Allergie gegen Gräserpollen, Schimmelpilze sowie Tierhaare vor. Der Ärztliche Dienst vergab daraufhin u.a. die Fehlerziffern III 45 sowie IV 44 (für eine chronische Bronchitis). Durch Musterungsbescheid vom 23.8.1994 wurde festgestellt, daß der Kläger wehrdienstfähig und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten ist. Ein Zurückstellungsantrag wurde gleichzeitig abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung berief er sich auf angebliche Zurückstellungsgründe vornehmlich finanzieller Art. Gesundheitliche Einwendungen erhob er nicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.2.1995 wies die Wehrbereichsverwaltung VII den Widerspruch als unbegründet zurück.
Gegen diesen Bescheid sowie den Ausgangsbescheid erhob der Kläger die vorliegende Klage. Mit ihr berief er sich erstmals auch auf das Vorliegen einer Nahrungsmittelallergie. Er legte hierüber ein Attest vom 20.4.1995 des Allergologen Dr. med. X. vor. Danach habe der Kläger bei einem Pricktest u.a. auf verschiedene Gewürze (Koriander, Kümmel, Paprika, Selleriewurzel) positiv reagiert. Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin nochmals in der Fachärztlichen Untersuchungsstelle Dermatologie/Allergologie im Bundeswehrkrankenhaus untersuchen und führte insbesondere einen sogenannten Rasttest durch. Dieser Test fiel negativ aus, so daß die Beklagte weiterhin von der Wehrdienstfähigkeit des Klägers ausging, nunmehr hinsichtlich der Fehlerziffer 45 jedoch die Gradation IV festlegte.
Der Kläger überreichte sodann ein weiteres Attest seines Allergologen vom 15.11.1995, das bestätigte, daß der Kläger ihm gegenüber über wiederholtes Auftreten von Schwellungen im Bereich der Zunge, Lippen und Schleimhaut nach Genuß diverser Lebensmittel berichtet habe. Aus Sicht seines behandelnden Arztes hätten Anamnese und Hauttestungen eine weitaus höhere klinische Relevanz als die Ergebnisse von Rastuntersuchungen. Insofern sei von einer Gemeinschaftsverpflegung dringend abzuraten. In der Folgezeit überreichte der Kläger ein weiteres Attest vom 18.4.1996, wonach man am 14.3.1996 nochmals einen Pricktest durchgeführt hatte. Dabei war es zu auffälligen Reaktionen auf Anis, Koriander, Kümmel, Kamille, Pfeffer und Sellerie gekommen.
Auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage hin nahm der behandelnde Arzt des Klägers am 6.6.1996 nochmals ausführlich Stellung. Danach sei der Pricktest (das direkte Aufbringen des Allergens auf die Haut) als Suchtest dem Rasttest (die Untersuchung des Blutes auf das Vorliegen von spezifischen Immunglobulinen) überlegen. Demgegenüber sei die Rasttestmethode sehr selektiv in dem Sinne, daß falsche positive Reaktionen nur selten vorkommen. Allerdings gebe es auch hochsensibilisierte Patienten, die eine Zeitlang oder sogar länger unauffällige Rastteste aufweisen könnten. Neben der Anamnese seien die Befunde des Pricktestes daher in der Regel höher einzuschätzen als das Ergebnis von Rasttesten. Die Ärzte nahmen weiter dahingehend Stellung, daß die beim Kläger aufgefallenen Gewürzstoffe sich bei einem informierten und aufgeklärten Patienten im täglichen Leben außerhalb der Bundeswehr gut vermeiden ließen, wenn er in der Regel entweder selbst die Speisen herstellen läßt oder sich entsprechend mit der Küche vorher abspricht. Durch die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung seien bei dem Kläger neben den lokalen Effekten im Schleimhautbereich möglicherweise auch systemische Reaktionen wie Kreislaufstörungen bis hin zu Kollapszuständen möglich.
Das Gericht hat durch Beschluß vom 12.11.1996 Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger am 1.4.1995 für den Grundwehrdienst körperlich geeignet war durch Einholung eines fachärztlichen Gutachtens von Frau Dr. T., Oberärztin beim Universitätsklinikum, Fachabteilung Haut- und Geschlechtskrankheiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Frau Dr. T. vom 5.3.1997 sowie auf ihre mündlichen Erläuterungen im Termin am 7.7.1997 verwiesen.
II. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Musterungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGQ).
Der Kläger ist nicht wehrdienstfähig, da er nicht in der Lage ist, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
Wehrdienstfähig ist jeder Wehrpflichtige, der - unter Berücksichtigung einer etwa erforderlichen Einschränkung des Grades der Verwendungsfähigkeit (vgl. § 8 a Abs.2 WPfIG) - für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist. Nicht wehrdienstfähig ist ein Wehrpflichtiger nur dann, wenn es ihm auch unter Berücksichtigung der Einschränkung der Verwendungsfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Mängel schlechthin nicht zuzumuten ist, Grundwehrdienst zu leisten. An der Zumutbarkeit fehlt es, wenn die Wehrdienstleistung wahrscheinlich zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen oder ein bestehendes Leiden verschlimmern wird oder mit dem Auftreten von andauernden erheblichen Schmerzen verbunden ist, mit denen andere Wehrpflichtige nicht rechnen müssen. Besteht die Gefahr einer schweren körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung, ist der Schadenseintritt schon dann im obengenannten Sinne wahrscheinlich, wenn eine qualifizierte, d.h. nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer wehrdienstbedingten Schädigung besteht, deren Hinnahme im Hinblick auf die Schwere des zu befürchtenden Schadens nicht vertretbar ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 27.4.1990 - 8 C 72/88 -, in: KID 510/I-b Beweisanforderungen in Prozessen wegen Tauglichkeit, = NVwZ 1990,1081; Urteil des BVerwG vom 29.11.1991 - 8 C 2.90 - und Beschluß des BVerwG vom 14.10.1994 - 8 B 108/94 -, in: KID 715/I-b Sachverständigengutachten (VG) in Zweifelsfällen zu ergänzen, = Buchholz 448.0 § 8 a WPfIG Nr.55). Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheides ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens mit Blick auf den im konkreten Fall nächstmöglichen Gestellungszeitpunkt maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990, KID 510/I-b, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheides nach der am 1.4.1995 gegebenen Sachlage. Dies war der nächste reguläre Einberufungstermin nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 24.2.1995.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger ausgehend von der am 24.2.1995 gegebenen Sachlage mit Blick auf den 1.4.1995 nicht in der Lage war, eine der Mindestanforderungen an die militärische Tauglichkeit - die Fähigkeit zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung - zu erfüllen, ohne daß sich sein Gesundheitszustand verschlimmert hätte, andauernde erhebliche Schmerzen aufgetreten wären oder dieser Dienst gar zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden geführt hätte.
Die Kammer geht davon aus, daß der Kläger während der Dauer des Grundwehrdienstes wahrscheinlich mit dem häufigen Auftreten des oral-allergischen Syndroms (Juckreiz und Brennen an Mund und Lippen) rechnen müßte. Zudem besteht bei ihm die Gefahr, daß durch die fortgesetzte Aufnahme der Stoffe, auf die er allergisch reagiert, sich seine Allergie verschlimmert. Denn mit jedem Allergenkontakt wächst der Sensibilisierungsgrad (sogenannte Boosterung) und damit auch die Fähigkeit des Allergikers, eine allergische Reaktion zu entwickeln. Daß der Kläger auf bestimmte Gewürzmittel - u.a. Pfeffer und Sellerie - allergisch reagiert, ist durch die Pricktestung ausreichend nachgewiesen. Daß er durch die Aufnahme bestimmter Lebensmittel Juckreiz und Brennen an Mund und Lippen empfindet, ist zwar nicht im eigentlichen Sinne objektiv nachgewiesen, sondern beruht im wesentlichen auf seinen eigenen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten und der Sachverständigen, ein objektives Indiz hierfür ist allerdings die positive Pricktestung. Im übrigen ist auch die bei ihm festgestellte Rhinokonjunktivitis ein Indiz dafür, daß der Kläger allergisch veranlagt ist. Denn bekanntlich beschränkt sich eine Allergie häufig nicht auf einige wenige Stoffe, sondern dehnt sich auch auf andere Bereiche aus.
Daß der Kläger die genannten Gewürze während der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nicht vermeiden kann, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Auch die Vertreter der Beklagten haben nicht plausibel erläutern können, wie es der Kläger vermeiden kann, bei Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung mit gängigen Bestandteilen von Würzmischungen wie Pfeffer und Sellerie in Berührung zu kommen. Auch die sogenannte Komponentenvepflegung schafft nur die Möglichkeit der Auswahl verschiedener Bestandteile der Nahrung, aber nicht die Erkennbarkeit von Zusätzen zu den vorgefertigten Nahrungsbestandteilen. Es erscheint auch ausgeschlossen, daß der Kläger im Rahmen der bei der Bundeswehr notwendigen Massenverpflegung vor der Aufnahme seiner Nahrung jedes Mal ein Gespräch mit der Küche über die verwendeten Gewürze führen kann. Damit muß der Kläger aber zumindest damit rechnen, während der Dauer des Grundwehrdienstes gelegentlich bis häufig unter dem Auftreten von Juckreiz, Brennen und Schwellungen an Mundschleimhaut und Lippen zu leiden. Es ist schon fraglich, ob dies noch im Rahmen der ihm zumutbaren Schmerzen und Leiden im Rahmen des Grundwehrdienstes liegt. Jedenfalls ist aber die weitere Gefahr, daß sich seine Allergie durch die unvermeidbare Aufnahme der Allergene verschlimmert, nicht zumutbar. Denn dadurch drohen ernsthafte körperliche Schäden bis hin zu einem Kreislaufzusammenbruch. Wie hoch die Gefahr einer solchen Entwicklung ist, ist allerdings unter den Beteiligten umstritten. Auch die vom Gericht beauftragte Gutachterin und der von der Beklagten zugezogene Ällergologe Dr. N. sind sich hierin nicht einig. Während die Sachverständige ausgeführt hat, in bis zu 20% der Fälle eines oral-allergischen Syndroms komme es auch zu anaphylaktischen Reaktionen, hat Dr. N. erklärt, bei einer Allergie gegen Gewürze liege diese Wahrscheinlichkeit unter 2%. Die Sachverständige hat dem entgegengehalten, daß gerade bei einer Selleriereaktion der weitere Verlauf der Erkrankung schwer vorhersehbar sei, da Sellerie eine Vielzahl (bis zu 60) Kreuzallergene habe. Damit sei die Gefahr sehr hoch, daß der Kläger noch gegen zahlreiche andere Gemüse- und Obstsorten allergisch werde. Die Sachverständige hält es daher für medizinisch nicht vertretbar, den Kläger weiterhin, z.B. im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung bei der Bundeswehr, der Aufnahme solcher Gewürze auszusetzen. Gerade Sellerie befinde sich in nahezu allen gängigen Würzmischungen. Dr. N. hat hingegen ausgeführt, man sei im Bereich der für die Bundeswehr tätigen Allergologen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Risiken für Wehrpflichtige, die unter einem oral-allergischen Syndrom leiden, nicht höher sind als im täglichen Leben. Deswegen habe man sich darauf geeinigt, hierfür die Fehlerziffer III 45 nach der ZDv 46/1 zu vergeben und nicht wie in früheren Jahren eine Wehrdienstunfähigkeit festzustellen. (Hervorhebung d. Red.) Die Vertreter der Beklagten haben hierzu auch aus einem Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht München berichtet, wonach in den letzten Jahren allein im Bundeswehrkrankenhaus Ulm etwa 2000 Patienten mit oral-allergischem Syndrom untersucht worden seien, von denen keiner während der Ableistung des Grundwehrdienstes einen anaphylaktischen Schock erlitten habe.
In Würdigung dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus einem Aufsatz in der Zeitschrift Wehrmedizin und Wehrpharmazie, Jahrgang 1990, Heft 1 von Glowania (Neue Aspekte zur Diagnostik und Therapie von Erkrankungen aus dem Bereich der Allergologie) geht das Gericht davon aus, daß ein relevantes Risiko der Verschlimmerung der Allergie des Klägers durch die Teilnahme an der Truppenverpflegung besteht und deshalb nicht zumutbar ist. (Hervorhebung d. Red.) Hierbei folgt es im wesentlichen den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach gerade bei dem Kläger wegen der Allergie gegen Sellerie ein letztlich nicht berechenbares Risiko besteht, daß sich die bestehenden allergischen Reaktionen verschlimmern oder weitere Allergien hinzukommen. Dies entspricht auch den Ausführungen von Glowania (früher Oberarzt beim Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz) in dem obengenannten Artikel, wonach die bei Nahrungsmittelallergien einzig sinnvolle Therapie, die Karenz, einer Befreiung von der Teilnahme an der Truppenverpflegung gleichkommt, die bei wehrpflichtigen Soldaten aber ausgeschlossen ist. In der Konsequenz hält er damit eine Wehrdienstfähigkeit nicht für gegeben. Auch Glowania verweist dabei insbesondere auf die Gefahr der Boosterung. Dem stehen die Ausführungen der Beklagten nicht entgegen, wonach man bei einer Vielzahl von Wehrpflichtigen mit oral-allergischem Syndrom im Verlauf der Ableistung des Grundwehrdienstes keinen anaphylaktischen Schock festgestellt hat. Denn die Gefahrerhöhung muß sich nicht ausgerechnet in der Zeit des Grundwehrdienstes manifestieren, sie kann auch noch in der Zeit danach auftreten. Entscheidend ist, daß überhaupt eine solche Gefahrerhöhung eintritt, die unter den Bedingungen des täglichen Lebens vermieden werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Fall, daß sich die Allergie des Klägers dahin verschlimmert, daß er bei der Aufnahme z.B. von Sellerie einen anaphylaktischen Schock erleidet, für ihn lebensbedrohliche Zustände eintreten können. Der Kläger wird im täglichen Leben die Aufnahme dieses Stoffes zwar reduzieren, aber nicht gänzlich vermeiden können. Das zeigt sich auch dann, daß er nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen noch ca. zweimal im Monat unter den Symptomen im Mundbereich leidet. Bei einer Verschlimmerung seines Zustandes müßte er in solchen Fällen mit dem Eintritt von Lebensgefahr rechnen. Daß eine Gefährdung für solche Allergiker durch die Teilnahme an der Truppenverpflegung nicht von der Hand zu weisen ist, zeigt letztendlich auch, daß die Beklagte selbst bis vor einigen Jahren von der Wehrdienstunfähigkeit dieses Personenkreises ausgegangen ist. (Hervorhebung d. Red.)
Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 34 Satz 1 WPfIG). Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich (vgl. § 132 Abs.2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Ausführungen des Gerichts zu den Folgen einer Nahrungsmittelallergie für die Fähigkeit zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nicht verallgemeinerbar sind. Hierbei kommt es immer darauf an, gegen welchen Stoff der Wehrpflichtige allergisch ist, wie häufig dieser in der Gemeinschaftsverpflegung enthalten ist und ob ihn der Wehrpflichtige dabei vermeiden kann."