Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln |
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Datum: 21. April 2004 Wehrpflicht: Neue Einberufungsrichtlinien verstoßen gegen Wehrgerechtigkeit Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute verkündeten Urteil der Klage eines Wehrpflichtigen stattgegeben, der sich gegen seine Einberufung zur Bundeswehr wendet. Die neuen Einberufungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung verstießen gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, urteilten die Richter. Die seit dem 1. Juli 2003 geltenden Richtlinien nehmen größere Gruppen von Wehrpflichtigen von vorne herein von einer Einberufung aus. Dies betrifft u.a. Verheiratete, über 23-jährige und Wehrpflichtige, die mit dem eingeschränkten Tauglichkeitsgrad T 3 gemustert worden sind. Für diese weit gehenden Ausnahmen gebe es keine gesetzliche Grundlage, so das Gericht. Nach der neuen Einberufungspraxis könne nicht mehr davon die Rede sein, dass die Wehrpflicht allgemein greife, also normalerweise jeden jungen Mann betreffe. Aktuell würden nur noch weniger als die Hälfte der für eine Einberufung in Frage kommenden jungen Männer zum Wehrdienst herangezogen. Damit verstoße die neue Einberufungspraxis gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes. Jeder Wehrpflichtige könne sich deshalb darauf berufen, von willkürlichen Akten der Verwaltung verschont zu bleiben, und verlangen, dass er ebenfalls nicht einberufen werde. Bereits im Januar 2004 hatte das Gericht mit einem Eilbeschluss entschieden, dass der Kläger seinen Wehrdienst vorläufig nicht antreten muss. Gegen diesen vorläufigen Beschluss war - wie allgemein im Wehrpflichtrecht - kein Rechtsmittel möglich. Andere Verwaltungsgerichte haben inwischen in Eilverfahren anders entschieden. Mit dem heute gefällten Urteil im Hauptsacheverfahren haben die Richter den Weg frei gemacht für eine bundeseinheitliche rechtliche Klärung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. Az.: 8 K 154/04 |