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X Strafrecht (incl. Ordnungswidrigkeiten) |
KID-Nr. 68 |
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g) Strafmaß / Strafaussetzung zur Bewährung / Bewährungsauflagen |
X g |
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Ablagewort |
Entlassung aus BW wegen Strafverurteilung |
vgl. III-d |
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weitere Stichworte: |
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Gericht/ Behörde: |
Bundesminister der Verteidigung |
Az.: PSZ III 6 Az: 24-09-10 |
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Gesetz etc.: |
§ 29 Abs.1 Nr.6, Abs.4 Nr.2 WPflG |
KID-Lieferung vom |
Rechtskraft: -- |
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22.6.1998 |
Seiten: 2 |
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weiterer Fundort: |
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Betr.: Vorzeitige Entlassung gemäß § 29 Abs.1 Nr 6 und Abs.4 Nr 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sowie § 55 Abs.5 Soldatengesetz (SG)
A. Für die in fristlose Entlassung von Wehrpflichtigen nach § 29 Abs.1 Nr.6 und Abs.4 Nr.2 WPflG gilt folgendes:
Dem Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht widerspricht es, daß sich Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, durch ihr VerhaIten, besonders durch die Begehung von Straftaten, dem Wehrdienst entziehen. Gleichwohl kann eine Entlassung geboten sein, insbesondere bei extremistischen und anderen verfassungsfeindlichen Straftaten und Dienstvergehen. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsfeldes ist zur leichteren Entscheidungsfindung und zur Sicherstellung einer einheitlichen Entlassungspraxis folgendes zu beachten:
1. Extremismus:
a) Bei extremistischen oder sonstigen verfassungsfeindlichen Verhaltensweisen von Grundwehrdienstleistenden (GWDL) muüssen die Voraussetzungen des § 29 Abs.1 Nr.6 WPflG gegenüber dem staatlichen Anspruch auf Erfüllung der allgemeinenWehrpflicht in jedem Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Deshalb ist der Soldat nach dieser Vorschrift nur dann zu entlassen, wenn die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder Sicherheit der Truppe mit disziplinaren Mitteln nicht abgewendet werden kann.
b) Bei extremistischem Verhalten von Soldaten, die sich zu freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) verpflichtet haben, gilt folgendes:
Soweit sie ihre gesetzliche Wehrpflicht noch nicht erfüllt haben, gelten die unter 1.a) beschriebenen Grundsätze. Kommt danach eine Entlassung nicht in Betracht, ist die Rückstufung nach W 10 zu prüfen (weitere Einzelheiten hierzu siehe Erlaß Fü S I 1 - Az 24-09-10 - vom 4. Dezember 1996).
Haben FWDL ihre gesetzliche Wehrpflicht bereits erfüllt, ist die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder Sicherheit der Truppe gemäß § 29 Abs.1 Nr.6 WPflG deutlich eher als bei den GWDL geboten. Denn diese Soldaten haben ihre soldatischen Pflichten freiwillig übernommen, so daß ihr Fehlverhalten schwerer wiegt und eine Entlassung eher erforderlich macht.
2. Wehrstraftaten:
a) GWDL:
Wehrpflichtige (GWDL) sind nicht gemäß § 29 Abs.1 Nr.6 oder Abs.4 Nr.2 WPflG aus dem Grundwehrdienst zu entlassen, wenn sie sich durch das Begehen von Wehrstraftaten - insbesondere wenn sie dem Dienst eigenmächtig fernbleiben, ihn eigenmächtig verlassen oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten - dem Dienst zu entziehen suchen. Anderes gilt, wenn sie deswegen zu einer Freiheits- oder Jugenstrafe von mindestens sieben Monaten verurteilt worden sind. Ausnahmen hiervon bedürfen meiner Zustimmung.
Sie sind regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn
die Führungs- und disziplinaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, d.h. also erst, wenn der Richter am Truppendienstgericht im Zustimmungsverfahren zur Verhängung von Disziplinararrest nach § 36 Abs.1 Wehrdiszplinarordnung formell seine Zustimmung zur Verhängung eines - neuerlichen - Disziplinararrestes abgelehnt hat und
eine Änderung des bisherigen Verhaltens nach dem Persönlichkeitsbild und allen Umständen gleichwohl nicht zu erwarten ist und
eine strafrechtliche Verurteilung bereits erfolgt ist und die erneute Abgabe an die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von insgesamt 7 Monaten oder mehr erwarten läßt.
Die vorlegende Entlassungsdienststelle hat zu den genannten Punkten unter Beifügung entsprechender Nachweisunterlagen sowie der Personalakte eingehend Stellung zu nehmen.
b) FWDL:
Bei Wehrstraftaten von FWDL nach dem 10. Dienstmonat erfolgt die Entlassung durch die Entlassungsdienststelle in eigener Zuständigkeit, wenn die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 29 Abs.1 Nr.6 WPflG oder nach § 29 Abs.4 Nr.2 WPflG vorliegen.
3. Sonstige Straftaten:
In eigener Zuständigkeit entscheiden die Entlassungsdienststellen auch über eine Entlassung von GWDL und FWDL gemäß § 29 Abs.1 Nr.6 und Abs 4 Nr.2 WPflG wegen Straftaten, die keine Wehrstraftaten sind.
B. Für die fristlose Entlassung von Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs.5 SG gilt folgendes:
Nach § 55 Abs.5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhäitnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die fristlose Entlassung des Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr wegen eines Dienstvergehens ist damit unter leichteren Voraussetzungen zulässig als bei dem grundwehrdienstleistenden Soldaten. Der Soldat auf Zeit kommt nicht einer Wehrpflicht nach, sondern leistet seinen Dienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung. Als Soldat auf Zeit obliegt ihm zudem eine besondere Verantwortung auch zum Schutz der Bundeswehr. Wenn der Soldat auf Zeit gegen diese Verpflichtung verstößt und es zur Abwendung einer drohenden ernstlichen Gefahr für die Bundeswehr erforderlich ist, ist seine Entlassung geboten. Dies ist regelmäßig bei extremistischen, kriminellen und sonstigen schweren Dienstpflichtverletzungen der Fall.
Disziplinarvorgesetze sind daher anzuhalten, alle Sachverhalte, die Grund zu einer fristlosen Entlassung nach § 55 Abs.5 SG sein können, der Entlassungsdienststelle zu berichten.
Kann die Entlassungsdienststelle bei der gebotenen Einzelfallprüfung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs.5 SG bejahen, ist von einer Entlassung des Soldaten allein im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für den Soldaten nicht abzusehen. Insbesondere sind auch soziale Gesichtspunkte regelmäßig nicht geeignet von einer zum Schutz der militärischen Ordnung sowie dem Ansehen der Bundeswehr notwendigen Entlassung Abstand zu nehmen.
Der Erlaß BMVg - P II 7 - Az 24-09-10 vom 18. Dezember 1995 (in der Fassung vom 10. Juni 1996) wird hiermit aufgehoben.
Anmerkung der Redaktion:
Der vorliegende Erlaß ist auch dokumentiert als KID 68/III-d Strafmaß (Wehrstraftaten) über 7 Monate, Entlassung BW.