Über die gesetzlichen Wehr-/Zivildienstausnahmen hinaus gibt es durch Erlaß geregelte nicht einklagbare (!) Ausnahmen vom Grundwehrdienst bzw. Zivildienst. Nach Informationen (Stand: Januar 2000) der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e. V. gibt es derzeit Nichtheranziehungszusagen bei entsprechend belegten Anträgen in folgenden Fällen:
verheiratete Väter und unverheiratete Väter mit (Teil-)Sorgerecht unbefristet; (vorläufig auch bei Schwangerschaft),
Wehrpflichtige, die Erziehungsgeld oder Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen (für die Dauer des Erziehungsgeldes/Erziehungsurlaubs),
Wehrpflichtige, deren Bruder Grundwehrdienst, Zivildienst oder Dienst als SaZ 2 leistet (für die Dauer der Dienstzeit des Bruders),
Wehrpflichtige, deren Vater oder Bruder während oder aus Anlaß des Dienstes in der Bundeswehr bzw. im Zivildienst tödlich verunglückt sind (unbefristet),
Jugendvertreter, Betriebs- oder Personalratsmitglieder sowie entsprechende Wahlkandidaten (für die Dauer der ersten angezeigten Amts-/Wahlperiode),
Ärzte im Praktikum außerhalb der Bundeswehr - "externe AiP" - (bis zur Vollapprobation),
Teilnehmer am Schülerwettbewerb "Jugend forscht" (nur für einen Einberufungstermin),
Teilnehmer an internationalen Berufswettbewerben (bis zum Wettbewerbsende unter Beachtung der Altersgrenze),
zukünftige Theologiestudenten für Vorpraktika (bis zum Ende des Vorpraktikums/Beginn des Studiums),
Wehrpflichtige während der Wartezeit bis zur Übernahme in den pfarramtlichen Dienst (für die Dauer der Wartezeit),
Wehrpflichtige während der Erfahrungsseefahrtzeiten auf Schiffen unter fremder Flagge (befristet),
fahrende Gesellen des Handwerks - Wandergesellen - (keine Nichtheranziehungszusage, sondern Genehmigung des Auslandsaufenthalts für die Dauer der Wanderschaft).
Wehrpflichtige mit einer Restdienstzeit von weniger als zwei Monaten (unbefristet), da eine Verwendung bei der Truppe nicht mehr sinnvoll möglich ist, sowie Zivildienstpflichtige mit einer Restdienstzeit von weniger als einem Monat,
Wehrpflichtige, die wegen mangelnder individueller Eignung nicht eingeplant werden können, z.B. wegen schwerwiegender intellektueller Mängel oder schwere Persönlichkeitsmängel (bei Bedarf befristet),
Zurückstellungen, die nach der Musterung entstanden sind, aber nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten beantragt wurden, solange dadurch nicht die Altersgrenze für die Einberufung überschritten wird,
jüdische Wehrpflichtige sowie Sinti und Roma, deren nächste Angehörige rassistischer Verfolgung in der NS-Zeit ausgesetzt waren (auf Antrag nach § 12 Abs. 4 S. 1 WPflG bzw. § 11 Abs. 4 S. 1 ZDG, jeweils unbefristet),
Die genannten Regelungen werden bis auf wenige Ausnahmen nur befristet angewandt. Befristete administrative Regelungen werden auch nur angewandt, wenn man vor der Altersgrenze noch einberufen werden kann.
Eine Nichtheranziehungszusage im Rahmen der Arbeitsplatzsuche oder -erhaltung kommt nicht in Betracht. Eine besondere Härte kann aber vorliegen, wenn z. B. eine Probezeit unterbrochen würde. Auf Antrag wird eine erste Arbeitszeit von bis zu 12 Monaten im unmittelbaren Anschluß an die Ausbildung ermöglicht.