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Musterungsverordnung (MustVO)

Stand: 15.12.1995



1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen

§ 1 Musterungsplan

(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen sowie Ort und Zeit der vorgesehenen Musterungen. Sie werden von den Kreiswehrersatzämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgestellt.

(2) Die Musterungspläne sind der Landesregierung oder von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Stelle sowie den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen mitzuteilen. Dies soll spätestens 4 Wochen vor dem ersten Musterungstag geschehen.

§ 2 Ladung zur Musterung

(1) Die Wehrpflichtigen werden vom Kreiswehrersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung geladen. Ist es bei Wehrpflichtigen mit häufig wechselndem Aufenthalt zweifelhaft, ob sie der Ladung zu einem bestimmten Musterungstermin Folge leisten werden, können sie unter Angabe des Musterungsortes mit der Maßgabe geladen werden, daß sie sich binnen drei Monaten bei nächster Gelegenheit zur Musterung vorzustellen haben (Dauerladung); § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Wird die Ladung zugestellt, so gilt für das Zustellungsverfahren das Verwaltungszustellungsgesetz. Bei Minderjährigen ist abweichend von § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes an diese zuzustellen.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Sie entfällt, wenn

1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

2. Einberufungen zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig sind oder

3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.

(3) Die Kreiswehrersatzämter können die für die Musterung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne sie einzeln zu laden, durch öffentliche Bekanntmachung zur Vorstellung auffordern. Die Bekanntmachung muß den Kreis der zu musternden Wehrpflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der Musterung angeben.

(4) Zur Musterung sind von den Wehrpflichtigen der Personalausweis oder Reisepaß mitzubringen, ferner folgende Unterlagen:

1. Nachweise über Schul- und Berufsausbildung,

2. Nachweise über eine technische oder krankenpflegerische Ausbildung,

3. Freischwimmer- oder Rettungsschwimmerzeugnis,

4. Führerschein für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge und Wasserfahrzeuge,

5. Nachweise über polizeilichen Vollzugsdienst,

6. Annahmeschein für den polizeilichen Vollzugsdienst,

7. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unterlagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Versorgungsbescheide,

8. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt ist, die noch nicht mit dem Antrag eingereichten Unterlagen,

9. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahrgänge) Nachweise über Dienst in der früheren Wehrmacht oder über eine militärische Grundausbildung außerhalb der früheren Wehrmacht (§ 36 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes),

10. Unterlagen über die Versicherungsnummer in den gesetzlichen Rentenversicherungen.

(5) Wehrpflichtige, die sich im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden, sollen erst nach ihrer Entlassung gemustert werden.

§ 3 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung

(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, sind Wehrpflichtige zu befreien,

1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ergibt, daß sie nicht wehrdienstfähig sind (§ 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),

2. wenn sie entmündigt sind (§ 9 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes),

3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen sind (§ 10 des Wehrpflichtgesetzes),

4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit sind oder einen Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes gestellt und den erforderlichen Nachweis erbracht haben,

5. wenn sie dem polizeilichen Vollzugsdienst angehören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes),

6. wenn sie für den polizeilichen Vollzugsdienst durch schriftlichen Bescheid angenommen sind (§ 42 Abs., 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) und ihre Einstellung in diesen Dienst innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist,

7. wenn sie auf Grund des § 13a oder des § 13b des Wehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst herangezogen werden,

8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflichtung von der Bundeswehr bereits angenommen sind,

9. wenn sie auf Grund eines Antrags, vorzeitig zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, bereits gemustert worden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes); § 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehrersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für ihn festgelegten Musterungstermins beantragen, Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird, sind glaubhaft zu machen. Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandelnden Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen Termin zu laden.

(3) Über die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung und die Terminverlegung entscheidet das Kreiswehrersatzamt durch schriftlichen Bescheid.

(4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes fahren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See oder in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem dort zuständigen Kreiswehrersatzamt zu melden.

§ 4 Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für vier Kalenderjahre gewählt. Die Amtszeit von Beisitzern, die während einer Wahlperiode gewählt werden, beschränkt sich auf die restliche Dauer der Wahlperiode.

(2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zuständigen kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie viele Beisitzer aus ihrem Bereich in den Musterungsausschüssen benötigt werden.

(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche gewählt werden. Soldaten und anerkannte Kriegsdienstverweigerer dürfen nicht gewählt werden.

(4) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(5) Die Beisitzer werden vom Kreiswehrersatzamt zu ihrem Amt berufen. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Beisitzer die Übernahme der Tätigkeit wegen seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in seiner Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann.

(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der Beisitzer von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. Über das Gesuch entscheidet der Leiter des Kreiswehrersatzamtes.

§ 5 Heranziehung der gewählten Beisitzer in den Musterungsausschüssen

(1) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Beisitzer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch das Los bestimmt und in einer Liste festgelegt.

(2) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer nach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der Musterungstage spätestens zwei Wochen vor dem ersten Musterungstag. Die Beisitzer können zu Sitzungen außerhalb der kreisfreien Stadt oder des Landkreises, in denen sie gewählt sind, herangezogen werden.

(3) Das Kreiswehrersatzamt kann einen gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Teilnahme an bestimmten Musterungsterminen entbinden.

(4) Die Beisitzer werden nach dem Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter vom Bund entschädigt.

§ 6 Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte

(1) Die von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den Musterungsausschüssen sind auf Grund des Musterungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatzämter zu entsenden. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Außer den Mitgliedern des Musterungsausschusses können bei dienstlichem Interesse Vertreter der unteren Verwaltungsbehörde, der Erfassungsbehörde und der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung, denen die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, an der Musterung teilnehmen. Dies gilt auch für Bedienstete der Bundeswehrverwaltung, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder der Einweisung in ihre Aufgaben mit der Tätigkeit eines Musterungsausschusses vertraut gemacht werden sollen.

§ 6a Beratung und Abstimmung

Beratung und Abstimmung sind geheim, wenn ein Mitglied des Musterungsausschusses es im Einzelfall verlangt. Der Vorsitzende kann jedoch den in § 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen die Anwesenheit gestatten. Die Mitglieder des Musterungsausschusses und die übrigen anwesenden Personen haben über den Hergang bei der geheimen Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit als Beisitzer zu schweigen.

§ 7 Verfahren bei der Zurückstellung

(1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12 Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet auszusprechen.

(2) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen

1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und

2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, daß der Wehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vorbereitet.

§ 8 Unterzeichnung des Musterungsbescheides

Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden des Musterungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9 Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall

(1) Den Wehrpflichtigen werden auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die ihnen für die notwendige Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zwischen der Wohnung und dem Musterungslokal und zurück in der niedrigsten Wagenklasse unter Ausnutzung möglicher Fahrpreisermäßigungen entstehen. Zuschläge werden nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht erstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt haben, der nur diese Klasse führt.

(2) Für Wegstrecken ohne regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder mit eigenem Fahrrad zurückgelegt werden, ist bei einer Entfernung bis zu 4 km (Hin- und Rückweg zusammengerechnet) keine Entschädigung, bei einer Entfernung von mehr als 4 km auf Antrag eine Entschädigung von 0,10 Deutsche Mark je Kilometer zu gewähren, wenn die Strecken über die Grenze einer Gemeinde hinausgeführt haben.

(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung der Kosten im Rahmen der Absätze 1 und 2; Aufbewahrungskosten für das Fahrzeug werden nicht erstattet.

(4) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der Musterung wohnen, wird, wenn die Abwesenheit von der Wohnung länger als sechs Stunden dauert, ein Tagegeld von 6,- Deutsche Mark gewährt; dauert die Abwesenheit ausnahmsweise länger als zwölf Stunden oder wird eine Übernachtung notwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer Übernachtung Übernachtungsgeld nach der niedrigsten Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu gewähren. Wehrpflichtige, die am Ort der Musterung wohnen, erhalten bei Abwesenheit von der Wohnung von länger als sechs Stunden einen pauschalen Auslagenersatz in Höhe von 4,- Deutsche Mark, wenn die Musterung vor 12 Uhr beginnt und nach 14 Uhr endet.

(5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des § 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird.

(6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf Antrag wegen des Verdienstausfalls durch die Musterung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens 1,- Deutsche Mark zu zahlen. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im Zweifel oder wenn eine höhere Entschädigung als 5,- Deutsche Mark je Stunde geltend gemacht wird, hat der Wehrpflichtige auf Verlangen der Wehrersatzbehörde eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der sich die Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des dadurch bedingten Verdienstausfalls ergeben. Wehrpflichtige, die nicht Arbeitnehmer sind, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Notwendige Aufwendungen, die ihnen durch die Bestellung eines Vertreters für die Zeit ihrer durch die Musterung bedingten Abwesenheit entstanden sind, erhalten sie jedoch erstattet, wenn die Vertretung erforderlich war.

§ 10 Beisitzer in den Musterungskammern

Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den Musterungskammern sind die für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in den Musterungsausschüssen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes tritt die Wehrbereichsverwaltung; die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 obliegt dem Vorsitzenden der Musterungskammer.

§ 11 Verfahren vor der Musterungskammer

(1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern legen die Verhandlungstermine fest. Die Landesregierung oder die von ihr gemäß § 33 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort und Zeit der vorgesehenen Verfahren zu unterrichten.

(2) Über die Befreiung des Wehrpflichtigen von der Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der Vorsitzende der Musterungskammer.

(3) Die Musterungskammer kann sich darauf beschränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, über die nach dem Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist. Eine ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen werden, wenn der Widerspruch die Entscheidung des Musterungsausschusses über die Tauglichkeit angreift. Der Vorsitzende kann anordnen, daß der Wehrpflichtige bereits vor dem Verfahren vor der Musterungskammer ärztlich zu untersuchen ist.

(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch den Musterungsausschuß geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Die Musterungskammer kann nach Lage der Akten entscheiden, wenn der Wehrpflichtige dem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibt und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist; die Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Wehrpflichtige ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert war und dies innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses glaubhaft macht.

§ 12 Musterung von Kriegsdienstverweigerern

(1) Ein Wehrpflichtiger, der die Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehrpflichtige zu mustern.

(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die Entscheidung , ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst oder zum Zivildienst herangezogen wird, von der Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abhängt.


2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen

§ 13 Einberufungsgrundsätze

(1) Die Wehrpflichtigen sind erst einzuberufen, wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt ist, daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, und dieser Bescheid vollziehbar geworden ist.

(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die als vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehrdienst zurückgestellt worden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), ist, wenn diese Entscheidung im Musterungsverfahren ergangen ist, von dem Ergebnis einer nochmaligen Musterung, sonst von dem Ergebnis einer erneuten ärztlichen Untersuchung abhängig zu, machen.

(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung einberufen werden, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen. Einer Anhörung bedarf es nicht, wenn

1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,

2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist oder

3. der Verteidigungsfall eingetreten ist;

als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung.

(4) Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes. Auf § 2 des Soldatengesetzes und die strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens ist hinzuweisen.

§ 14 Eignungsprüfung

Werden Wehrpflichtige, die nach dem Musterungsbescheid wehrdienstfähig sind, vor ihrer Einberufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen geprüft, gelten für das Verfahren § 2 Abs. 1 bis 3 und 5, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 9 entsprechend.

§ 15 Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und Erweiterungen der Verfügbarkeit

(1) Ist der Wehrpflichtige nach den § 9 bis § 13b, § 42 oder § 42a des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst ausgenommen, so ist ein Einberufungsbescheid durch schriftlichen Bescheid aufzuheben. Ist der Wehrpflichtige nach § 12 des Wehrpflichtgesetzes für eine bestimmte Zeit zurückgestellt oder nach § 13 des Wehrpflichtgesetzes für eine bestimmte Zeit unabkömmlich gestellt, so kann der Einberufungsbescheid statt dessen vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses durch schriftlichen Bescheid entsprechend geändert werden; im Falle des Grundwehrdienstes ist der Einberufungsbescheid jedoch durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen, wenn der Wehrpflichtige über den in § 12 Abs. 6 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Zeitpunkt hinaus zurückgestellt oder unabkömmlich gestellt ist.

(2) Ist der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten zur Verfügung gestellt, so ist ein Einberufungsbescheid für den ununterbrochenen Grundwehrdienst durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen; der Einberufungsbescheid ist jedoch mit Ausnahme des für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunktes durch schriftlichen Bescheid zu ändern, wenn der Wehrpflichtige nach seiner Verfügbarkeit und den Belangen der Truppe den Wehrdienst als Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten entsprechend dem geänderten Einberufungsbescheid antreten oder fortsetzen kann. Ist der Wehrpflichtige für den ununterbrochenen Grundwehrdienst zur Verfügung gestellt und diese Entscheidung vollziehbar, so ist ein Einberufungsbescheid für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten mit Ausnahme des für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunktes durch schriftlichen Bescheid zu ändern.

§ 15a Überprüfung des Tauglichkeitsgrades

(1) Wehrpflichtigen, die nach der Musterung auf Antrag oder von Amts wegen erneut ärztlich untersucht werden, sind das Ergebnis dieser Untersuchung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Dies gilt entsprechend, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.

(2) Für die Erstattung von notwendigen Auslagen und von Verdienstausfall gilt § 9 entsprechend.


3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen (§ 23 und § 36 des Wehrpflichtgesetzes)

§ 16 Prüfung der Verfügbarkeit

(1) Für die Prüfung der Verfügbarkeit gedienter Wehrpflichtiger gelten die § 2, § 3, § 7 und § 15a entsprechend.

(2) Abweichend von § 9 werden Wehrpflichtigen auf Antrag die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der ihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse entstehen. Dauert die Abwesenheit in Ausnahmefällen länger als zwölf Stunden oder wird eine Übernachtung notwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer Übernachtung Übernachtungsgeld nach der dem Dienstgrad entsprechenden Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu gewähren.

(3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zuständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

§ 17 Einberufungsgrundsätze

Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Angabe der Dauer des zu leistenden Wehrdienstes im Einberufungsbescheid (§ 13 Abs. 4 Satz 1) entfällt auch bei der Einberufung zum Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft nach § 5a des Wehrpflichtgesetzes.

§ 18 Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und Erweiterungen der Verfügbarkeit

Für Wehrdienstausnahmen sowie für Einschränkungen und Erweiterungen der Verfügbarkeit gilt § 15 entsprechend.


4. Persönliche Meldung, Übernahme oder Vorlage von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken

§ 19 Persönliche Meldung

§ 9 findet entsprechend Anwendung bei Wehrpflichtigen, die sich gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes zu melden haben; handelt es sich um gediente Wehrpflichtige, ist außerdem § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes zu übernehmen oder nach § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes vorzulegen haben; als Auslagen werden ihnen auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten erstattet.

5. (weggefallen)

6. (Inkrafttreten)



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