Erster
Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
1. Allgemeines
Begriffsbestimmungen
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2 aufgeführten weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.
(4) Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, die wehrdienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat.
(5) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(6) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
Dauer
des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
(1) Das
Wehrdienstverhältnis beginnt
1. bei einem
Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit
dem Zeitpunkt, der
nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt festgesetzt
wird,
2. bei einem
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung,
3. in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt.
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
(3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Ernennungs-
und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Von einem
Soldaten, der sich ohne grobes Verschulden
1. eine
Wehrdienstbeschädigung durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch einen Unfall
während der
Ausübung des Wehrdienstes im Sinne des § 81 Abs.1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2. eine
Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes oder
3. eine gleichgestellte gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 63d, 81c und 81d des Soldatenversorgungsgesetzes zugezogen hat, deren Folge Zweifel an seiner Dienstfähigkeit begründet, kann bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei späteren Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen ein geringeres Maß an körperlicher Eignung verlangt werden.
Ernennung,
Dienstgradbezeichnungen, Uniform
(1) Einer
Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des
Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit
(Berufung),
2. zur Umwandlung des
Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis
eines
Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).
(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.
(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.
(4) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, eine Übung leistet.
Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
Soldaten der Bundeswehr kann nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst genehmigt werden, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform der Soldaten mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen sie berechtigt sind, und mit der für ausgeschiedene Soldaten vorgesehenen Kennzeichnung zu tragen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung.
Gnadenrecht
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Staatsbürgerliche
Rechte des Soldaten
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
Grundpflicht des
Soldaten
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
Eintreten für die
demokratische Grundordnung
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Eid und feierliches
Gelöbnis
(1) Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „ich schwöre“ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen.
(2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: „Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“
Pflichten des
Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
Gehorsam
(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.
(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
Kameradschaft
Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.
Wahrheit
(1) Der Soldat muss
in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
Verschwiegenheit
(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Soldaten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten.
Politische Betätigung
(1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.
(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.
(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.
Verhalten in anderen Staaten
Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt.
Verhalten im und außer Dienst
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bleibt unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
Gemeinschaftsunterkunft und
Gemeinschaftsverpflegung
Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
Annahme von
Belohnungen oder Geschenken
Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.
Nebentätigkeit
(1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere
vor, wenn die
Nebentätigkeit
1. nach Art und
Umfang den Soldaten in einem Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung seiner
dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Soldaten in
einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen
der Bundeswehr
abträglich sein kann oder in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
Dienststelle oder
Einheit, der der Soldat angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
3. die
Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Soldaten beeinflussen kann,
4. zu einer
wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des
Soldaten führen kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur außerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, er hat sie auf Vorschlag oder Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten übernommen oder der Disziplinarvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der Schriftform. Der Soldat hat dabei die für die Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (Absatz 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.
(5a) Eine vor
Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom
9. September 1997
(BGBl. I S. 2294) erteilte Genehmigung erlischt mit Ablauf von fünf Jahren
nach ihrer Erteilung,
frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999.
(6) Nicht
genehmigungspflichtig ist
1. eine
unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme
einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder
der Mitarbeit bei
einer dieser Tätigkeiten,
b) des Eintritts in
ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie
der Übernahme einer
Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung
eigenen oder der Nutznießung des Soldaten unterliegenden Vermögens,
3. eine
schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des
Soldaten,
4. die mit Lehr- oder
Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit
von Soldaten als
Lehrer an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr
sowie von Soldaten an
wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur
Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder
Berufsverbändenoder in
Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten.
Eine Tätigkeit nach
Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der
Soldaten nach Satz 1
Nr. 5 hat der Soldat, wenn hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil
geleistet wird, in
jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten
unter Angabe
insbesondere von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen
Höhe der Entgelte und
geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Soldat hat jede Änderung unverzüglich schriftlich zu
melden. Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der
Soldat über eine von ihm ausgeübte nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und
Umfang, schriftlich
Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist
ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten
verletzt.
(7) Die Vorschriften der §§ 64, 65 Abs. 4 und der §§ 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(8) Einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
(9) Die in Absatz 6 Satz 2 geregelte Anzeigepflicht gilt entsprechend für die vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) aufgenommenen und nach diesem Zeitpunkt weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
Tätigkeit nach dem
Ausscheiden aus dem Wehrdienst
(1) Ein Berufssoldat
im Ruhestand oder ein früherer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversorgung,
der innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst außerhalb des öffentlichen Dienstes eine
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den
letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch die
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit dem Bundesministerium der Verteidigung anzuzeigen.
(2) Die Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass
durch sie dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird
durch das Bundesministerium der Verteidigung ausgesprochen; es endet
spätestens mit Ablauf
von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Befugnisse
auf andere Stellen übertragen.
Vormundschaft und
Ehrenämter
Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen.
Verbot der Ausübung
des Dienstes
Der Bundesminister
der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten
aus zwingenden
dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot
erlischt, sofern
nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein
disziplinargerichtliches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren
eingeleitet ist. Der Soldat soll vor
Erlass des Verbotes gehört werden.
Dienstvergehen
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2) Es gilt als
Dienstvergehen,
1. wenn ein Soldat
nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit
verletzt oder gegen
das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen
einem Verbot ausübt,
2. wenn sich ein
Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt
oder durch unwürdiges
Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die
für seine
Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3) Das Nähere über
die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
Haftung
(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der
Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen
einen Dritten, so
geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.
Wahlrecht;
Amtsverhältnisse
(1) Stimmt ein Soldat
seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag,
zu der gesetzgebenden
Körperschaft eines Landes oder zu einer kommunalen Vertretung
zu, so hat er dies
unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(2) Für die
Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft
eines Landes
gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die für in den Deutschen
Bundestag gewählte
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden Vorschriften in den
§§ 5 bis 7, 8 Abs. 2,
§ 23 Abs. 5 und in § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.
Steht dem Soldaten
auf Grund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden Körperschaft keine
Entschädigung mit
Alimentationscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert seiner zuletzt
bezogenen Besoldung
weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.
(3) Für die Tätigkeit
als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
gebildeten
Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken
ist dem Soldaten der
erforderliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu
gewähren. Satz 1 gilt
auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen
Mitglieder von
Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind. Urlaub
nach Satz 1 oder 2
kann nur versagt werden, wenn nach Abwägung den Interessen des Dienstherrn
gegenüber den
Interessen der kommunalen Selbstverwaltung ausnahmsweise der Vorrang
einzuräumen ist; in
diesen Fällen liegt die Entscheidung beim Bundesministerium der
Verteidigung.
(4) Wird ein
Berufssoldat zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Parlamentarischen
Staatssekretär bei
einem Mitglied der Bundesregierung ernannt, gelten § 18 Abs. 1 und 2 und
§ 20 des
Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für die Ernennung zum
Mitglied der Regierung eines
Landes oder für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines
Parlamentarischen Staatssekretärs im
Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre
entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Soldaten auf Zeit entsprechend
mit der Maßgabe, dass
bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 des Bundesministergesetzes an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand die Beendigung
des Dienstverhältnisses tritt.
Verlust des
Dienstgrades
Der Soldat verliert
seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das
Nähere über den
Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die
Wehrdisziplinarordnung.
Laufbahnvorschriften
(1) Vorschriften über
die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze
2 bis 6 durch
Rechtsverordnung erlassen.
(2) Bei
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern
1. für die Laufbahnen
der Unteroffiziere
a) der erfolgreiche
Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit
von einem Jahr,
c) die Ablegung einer
Unteroffizierprüfung,
2. für die Laufbahnen
der Offiziere
a) eine zu einem
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig
anerkannter
Bildungsstand,
b) eine Dienstzeit
von drei Jahren,
c) die Ablegung einer
Offizierprüfung,
3. für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.
(3) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere soll der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.
Fassung ab 01.03.2002:
(3) In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.
(4) Für die
Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die
Mindestdienstzeiten
festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn
zu durchlaufen sind,
sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der
Bundespersonalausschuss.
(5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
(6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein alsgleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.
(7) Auf den
Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten
der Soldaten finden
die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamtengesetzes mit
Ausnahme des § 98
Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:
Ständige ordentliche
Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender,
der Leiter der
Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter
der Personalabteilung
des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche
Mitglieder sind der
Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und
drei Berufssoldaten.
Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes
und des
Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen
oberstenBundesbehörde, ein
Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung
und drei weitere
Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums
der Verteidigung und
die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
des Bundesministers
der Verteidigung bestellt.
Urlaub
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem
Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld-
und Sachbezüge mit
Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis
zur Dauer von drei
Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre
gewährt werden, wenn
er
1. mindestens ein
Kind unter 18 Jahren oder
2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
Urlaub bis zum
Beginn des Ruhestandes
(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Das
Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen
Gründen
widerrufen.
(4) Urlaub nach Absatz 1 und nach § 28 Abs. 5 darf zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.
Personalakten
(1) Über jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Soldaten nur für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung verwendet werden; dies gilt auch für ihre Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung und Löschung) und Nutzung in automatisierten Dateien.
(2) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Soldaten und frühere Soldaten nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen vom 1. Januar 1994 an der Genehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
(3) Zugang zur
Personalakte dürfen nur Personen haben, die für Personalangelegenheiten
zuständig sind, und
nur soweit dies zu Zwecken der Personalführung oder -bearbeitung erforderlich
ist. Ohne
Einwilligung des Soldaten darf die Personalakte an andere Stellen oder an
Ärzte im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben
werden, soweit dies im Rahmen
der Zweckbestimmung des Dienstverhältnisses erforderlich ist. Für
Auskünfte aus der
Personalakte gilt Entsprechendes. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von
der Weitergabe der
Personalakte abzusehen. Auskünfte an Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs
des
Bundesministeriums der Verteidigung dürfen nur mit Einwilligung des Soldaten
erteilt werden, es
sei denn, dass zwingende Gründe der Verteidigung, die Abwehr einer erheblichen
Beeinträchtigung des
Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen
Dritter dies
erfordern. Inhalt und Empfänger sind dem Soldaten schriftlich mitzuteilen.
Ein automatisierter
Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere
Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist.
(4) Daten über medizinische und über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen nur im jeweiligen Dienst der Bundeswehr in Dateien verarbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Dienst- und der Verwendungsfähigkeit des Soldaten erforderlich sind. Nur die Ergebnisse solcher Untersuchungen und Tests dürfen an für Personalangelegenheiten zuständige Stellen der Bundeswehr weitergegeben und dort verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für Zwecke der Personalführung und -bearbeitung erforderlich ist. Daten über psychologische Untersuchungen und Tests dürfen, in der Regel in Form von Stichproben, durch den psychologischen Dienst auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Aussagefähigkeit des psychologischen Eignungsfeststellungsverfahrens zu verbessern; zu diesem Zwecke dürfen ihm auf sein Ersuchen die erforderlichen Daten zur Verarbeitung übermittelt werden, soweit sie sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests beziehen. § 40 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die die Dienst- und die Verwendungsfähigkeit bestimmenden ärztlichen Informationen können einer zentralen Stelle zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden.
(5) Der Soldat ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören. Seine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Die Vorgänge nach den Sätzen 1 und 2 sind mit Zustimmung des Soldaten nach spätestens drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen, es sei denn, sie sind in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen oder unterliegen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer längeren Tilgungsfrist. Die Frist für die Entfernung wird regelmäßig durch Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen.
(6) Die Personalakte des Soldaten ist nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses aufzubewahren, soweit dies insbesondere zur Erfüllung der Wehrpflicht, aus besoldungs- oder aus versorgungsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Für die in Dateien gespeicherten Informationen gilt Entsprechendes. Die für eine Heranziehung zum Wehrdienst erforderlichen Personalunterlagen abgelehnter Bewerber sind dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zuzuleiten; gespeicherte Daten sind zu löschen, soweit sie nicht für eine erneute Bewerbung oder für eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz von Bedeutung sind.
(7) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte. Einem Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(8) Der Soldat hat
ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten
über ihn enthalten
und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit
gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme
ist unzulässig, wenn
die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen
nicht-personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass
ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
diesem Fall ist dem Soldaten Auskunft zu erteilen.
(9) Näheres bestimmt
eine Rechtsverordnung über
1. die Anlage und
Führung von Personalakten des Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses
und nach seinem
Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis,
2. das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in automatisierten Dateien gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,
3. die Einrichtung
und den Betrieb automatisierter Dateien einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten
auf die gespeicherten
Informationen,
4. die Einzelheiten
der Art und Weise der Einsichtgewährung und Auskunftserteilung aus der
Personalakte oder
einer automatisierten Datei und
5. die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung des Soldaten tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Soldaten oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren.
Geld- und
Sachbezüge, Versorgung
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag). Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung des Studienganges und der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) § 73 Abs. 2, §§ 84, 86, 87, 87a und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben
Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine
Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
Fürsorge
Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
(1) Der Soldat erhält
nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung.
Auf Antrag ist ihm
bei einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem nächsten
Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu erteilen, das
über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung,
seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. Das Bundesministerium der
Verteidigung kann die Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
(2) Der Soldat kann
eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges
Dienstzeugnis
beantragen.
Staatsbürgerlicher
und völkerrechtlicher Unterricht
(1) Die Soldaten
erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht. Der für den
Unterricht
verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die
Darlegung einer
einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu
gestalten, dass die
Soldaten nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einer bestimmten politischen
Richtung beeinflusst
werden.
(2) Die Soldaten sind
über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und
Rechte im Frieden und
im Krieg zu unterrichten.
Beschwerde
Der Soldat hat das
Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.
Beteiligungsrechte
der Soldaten
Die Beteiligung der
Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.
Beteiligung an der
Gestaltung des Dienstrechts
Für die Beteiligung
bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 94 des
Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.
Seelsorge
Der Soldat hat einen
Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme
am Gottesdienst ist
freiwillig.
Zweiter
Abschnitt
Rechtsstellung
der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
1. Begründung des
Dienstverhältnisses
Voraussetzung der
Berufung
(1) In das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur
berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. Gewähr dafür
bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des
Grundgesetzes eintritt,
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
Hindernisse der
Berufung
(1) In das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht
berufen werden, wer
1. durch ein
deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr oder wegen
einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat,
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und
Gefährdung der
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) zulässig ist oder war.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Begründung des
Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
In das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
1. Unteroffiziere mit
der Beförderung zum Feldwebel,
2. Offizieranwärter
nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges
mit der Beförderung
zum Leutnant, Sanitätsoffizier-Anwärter jedoch erst mit der Beförderung
zum Stabsarzt,
Stabsveterinär oder Stabsapotheker sowie
Militärmusikoffizier-Anwärter erst mit der
Beförderung zum Hauptmann,
3. Offiziere auf
Zeit,
4. Offiziere der Reserve.
Begründung des
Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
(1) In das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit können berufen werden
1. Bewerber für die
Laufbahnen der Mannschaften und der Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit
von 20 Jahren, jedoch
nicht über das 40. Lebensjahr hinaus,
2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren.
(2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 verlängert werden.
(3) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, der Inhaber eines Eingliederungsscheins (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes) ist, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 bis zur Ernennung zum Beamten, längstens jedoch um eineinhalb Jahre.
(4) Die Zeitdauer der Berufung eines Soldaten, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung von mehr als sechs Monaten Dauer verbunden war und der danach Elternzeit nach § 28 Abs. 7 in Anspruch genommen hat, verlängert sich ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 um die Dauer der Elternzeit.
(5) Ist ein Soldat
auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt
des Ablaufs seiner
Dienstzeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit
dem Dienst
zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich
des Dienstherrn
entzogen, verlängert sich die Zeitdauer der Berufung ohne die
Beschränkungen des Absatzes 1
bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats.
Dies gilt auch bei
anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(6) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist.
(7) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.
Form der Begründung
und der Umwandlung
(1) Die Begründung
des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung
einer
Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung
die Worte „unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten“
oder „unter Berufung
in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“,
2. bei der Umwandlung
die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer
1.
An Stelle der Worte „unter Berufung“ können die Worte „ich berufe“ verwendet werden.
(2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tag seinen Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist.
(4) Die Ernennungen
mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. An die
Stelle der
Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung
des Teils der
Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht.
2. Beförderung
Form der
Beförderung
(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.
(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.
(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.
3. Beendigung des
Dienstverhältnisses
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines
Berufssoldaten
Beendigungsgründe
(1) Das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt in den Ruhestand nach
Maßgabe der
Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
(2) Das
Dienstverhältnis endet ferner durch
1. Umwandlung,
2. Entlassung,
3. Verlust der
Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4. Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem disziplinargerichtlichen Verfahren.
Eintritt in den
Ruhestand
(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als vier Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(2) Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Zurruhesetzung erfolgt auch in diesen Fällen zu dem in Satz 1 angegebenen Zeitpunkt.
(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.
(5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat
1. eine Dienstzeit
von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge einer
Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat,
dienstunfähig
geworden ist.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.
(7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ weiterzuführen.
Altersgrenzen
(1) Für die
Berufssoldaten bildet das vollendete 61. Lebensjahr die allgemeine
Altersgrenze.
(2) Als besondere
Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des
Sanitätsdienstes, des
Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der
Bundeswehr werden festgesetzt:
1. die Vollendung des
60. Lebensjahres für Oberste,
2. die Vollendung des
58. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3. die Vollendung des
56. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4. die Vollendung des
54. Lebensjahres für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute,
5. die Vollendung des
53. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6. die Vollendung des
41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführer
oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des
40. Lebensjahres,
soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
(3) Die besonderen
Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der
Marine mit
entsprechenden Dienstgraden.
Umwandlung
(1) Beantragt ein
Berufssoldat die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines
Soldaten auf Zeit,
kann dem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses stattgegeben
werden. Dies gilt
auch, wenn die Dienstzeit abweichend von § 40 Abs. 1 bei einem Unteroffizier
über dessen 40.
Lebensjahr hinaus festgesetzt werden muss.
(2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine Dienstzeit von 20 Jahren überschritten wird.
(3) Die Dienstzeit
muss die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der
Freistellung vom
militärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Soldat
auf seinen Anspruch
auf Berufsförderung während der Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.
(4) Bei der
Umwandlung müssen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 nicht vorliegen.
Entlassung
(1) Ein Berufssoldat
ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes
verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den
Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat
ist zu entlassen,
1. wenn er aus einem
der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das
Hindernis noch
fortbesteht,
2. wenn er seine
Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt
hat,
3. wenn sich
herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn
der Berufung in das
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er
deswegen zu einer
Strafe verurteilt war oder wird,
4. wenn er sich
weigert, den Eid abzulegen,
5. wenn er zur Zeit
der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und
nicht innerhalb der
vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen
Frist sein Mandat
niederlegt,
6. wenn in den Fällen
des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt
sind,
7. wenn er als
Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf
eigenen Antrag,
oder
8. wenn er ohne
Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen der
Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer
Härte eine Ausnahme zulassen.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in Absatz 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Das Verlangen muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(7) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
Zuständigkeit,
Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
(2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.
(3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.
(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 7 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.
Verlust der
Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat
verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen
Gerichts im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
1. auf die in § 38
bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
2. auf
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat.
Entsprechendes gilt,
wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß Artikel 18 des
Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Folgen der
Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
(1) Die Zugehörigkeit
des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines
Dienstverhältnisses
durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als
Berufssoldat nach §
48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48
bleibt der Soldat in
der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet
ist.
(2) In den Fällen des
§ 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7 und 8 und des § 48
verliert der Soldat
seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust
seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat
der frühere
Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme
der
Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein früherer
Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden
Mindestdienstzeit
1. auf seinen Antrag
entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2. seine Entlassung
nach § 46 Abs. 7 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3. seine
Rechtsstellung verloren hat oder
4. zur Entfernung aus
dem Dienstverhältnis in einem disziplinargerichtlichen Verfahren verurteilt
worden ist,
muss die entstandenen
Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den
gleichen
Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes das
ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.
Auf die Erstattung
kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten
eine besondere Härte
bedeuten würde.
(5) Einem entlassenen
Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die
Erlaubnis erteilen,
seinen Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu führen. Die
Erlaubnis ist
zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig
erweist.
Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand
(1) Der
Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den
entsprechenden Dienstgraden an
aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
(2) Die für den
einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 37, 39
und 40 des
Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen
Ruhestand versetzte
Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den
Ruhestand
versetzt.
Wiederverwendung
(1) Ein Berufssoldat,
der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
bleibt bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann
nach Maßgabe der
Absätze 2 und 3 herangezogen werden; unterliegt er der Wehrpflicht (§§ 1
bis 3 des
Wehrpflichtgesetzes), bleiben die dafür geltenden Bestimmungen unberührt. Nach
dem Ausscheiden aus
der Wehrpflicht und für nicht wehrpflichtige frühere Berufssoldaten gilt
§ 51a Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(2) Eine Heranziehung
ist möglich
1. zu Übungen im
Frieden bis zu einem Monat jährlich,
2. zur Teilnahme an
besonderen Auslandsverwendungen und
3. zu Übungen, die
von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet sind.
Der Soldat ist mit Ablauf der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit aus der Bundeswehr zu entlassen. Eine besondere Auslandsverwendung im Sinne der Nummer 2 ist für jeweils höchstens sieben Monate zulässig. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt die für die Heranziehung zuständige Stelle auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Bei Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen kann der Soldat entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Ist er während einer besonderenAuslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
(3) Unter erneuter
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist eine Heranziehung
möglich
1. zu einer
Wiederverwendung von wenigstens einem und höchstens zwei Jahren, jedoch nur,
wenn die
Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere
häuslichen, beruflichen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ablauf
von fünf Jahren seit
Eintritt in den Ruhestand,
2. im
Verteidigungsfall zu zeitlich unbegrenzter Wiederverwendung.
In den Fällen der Nummer 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen der Nummer 2 ist er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden. Sie endet spätestens mit dem Ende der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung. § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach Überschreiten der allgemeinen Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
(6) Ein Berufssoldat,
dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des
Abgeordnetengesetzes oder entsprechender
Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
Heranziehung nicht
wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten
(1) Ein früherer
Berufssoldat, der nicht wehrpflichtig ist und dessen Dienstverhältnis aus
den in § 46 Abs. 3
genannten Gründen geendet hat, kann bis zum Ablauf des Jahres, in dem
er das 60. Lebensjahr
vollendet hat, zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
wenn er mindestens
zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf
Zeit gestanden hat.
Er ist verpflichtet, Änderungen seines ständigen Aufenthalts oder seiner
Wohnung binnen einer
Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(2) Dienstleistungen
im Sinne des Absatzes 1 sind zeitlich befristete Übungen im Frieden,
unbefristete Übungen,
die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden
sind, sowie
unbefristeter Wehrdienst im Verteidigungsfall. Dienstleistung im Sinne des
Absatzes 1 ist auch
die Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen.
(3) Eine Übung im
Frieden dauert höchstens einen Monat. Die Gesamtdauer der Übungen
im Frieden beträgt
bei Unteroffizieren höchstens fünf und bei Offizieren höchstens sechs
Monate. Für die
Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung gilt § 51 Abs. 2 Satz 3
und 4 entsprechend;
sie ist auf die Gesamtdauer der Übungen nach Satz 2 anzurechnen. Für
die Entlassung aus
dem Wehrdienst gilt § 51 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 entsprechend.
(4) Ein nicht
wehrpflichtiger früherer Berufssoldat wird auf Antrag von seinen weiteren
Dienstleistungspflichten zeitlich befristet oder völlig
befreit, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zwingende Interessen der militärischen
Verteidigung nicht entgegenstehen.
Wiederaufnahme des
Verfahrens
Wird ein Urteil mit
den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,
das diese Folgen
nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes
entsprechend.
Verurteilung nach
Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Ein Berufssoldat
im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
1. gegen den wegen
einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen
hat, eine
Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als
Berufssoldat geführt
hätte, oder
2. der wegen einer
nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein
deutsches Gericht im
Geltungsbereich des Grundgesetzes
a) wegen einer
vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer
vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,
Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
der äußeren
Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden
ist,
verliert seinen
Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der
Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand
oder ein früherer Berufssoldat auf
Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18
des Grundgesetzes ein
Grundrecht verwirkt hat. § 52 gilt entsprechend.
(2) § 30 Abs. 2 des
Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines
Soldaten auf Zeit
Beendigungsgründe
(1) Das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die
er in das
Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des
Monats, in dem das Erlöschen des
Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3
des
Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
(2) Das
Dienstverhältnis endet ferner durch
1. Entlassung,
2. Verlust der
Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
(3) Wenn zwingende
Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis
festgesetzte Zeit
1. allgemein durch
Rechtsverordnung oder
2. in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Übungen bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
(5) Auf einen
früheren Soldaten auf Zeit, der nicht wehrpflichtig ist, finden die Bestimmungen
des § 51a mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, dass er als Mannschaftsdienstgrad
bis zum Ablauf des
Jahres, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, zu den in
§ 51a Abs. 2
genannten Dienstleistungen herangezogen werden kann. Die Gesamtdauer der
Übungen im Frieden
beträgt bei Mannschaften höchstens drei Monate.
Entlassung
(1) Für den Soldaten
auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 7 und 8
entsprechend.
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.
Folgen der
Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
(1) Mit der
Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1,
durch Entlassung nach
§ 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach
§ 54 Abs. 2 Nr. 2
endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat
bleibt jedoch in den
dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in
den Fällen des § 55
Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht
Grundwehrdienst zu
leisten hat.
(2) Mit der
Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 7
und 8 und nach § 55
Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit
verliert der Soldat
seinen Dienstgrad.
(3) Nach dem Verlust
seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich
nichts anderes
bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen
Anspruch auf Dienstbezüge und
Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
(4) Ein früherer
Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder
einer Fachausbildung
verbunden war und der
1. auf seinen Antrag
entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2. seine Entlassung
nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3. nach § 55 Abs. 5
entlassen worden ist,
4. seine
Rechtsstellung verloren hat oder
5. durch
disziplinargerichtliches Urteil aus dem Dienstverhältnis entfernt worden
ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.
Wiederaufnahme des
Verfahrens, Verurteilungen nach
Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52 und 53 entsprechend.
(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 54 Abs. 5 Satz 1 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt.
Dritter
Abschnitt
Rechtsstellung
der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
Regelung durch
Gesetz; Form der Beförderung
(1) Die Begründung
der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst
und die Beendigung
ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz.
(2) Die Beförderung
eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt
durch dienstliche
Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe
wirksam. § 42 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
diejenigen, die zu
den in § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a genannten weiteren
Dienstleistungen
herangezogen werden oder auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 4
Abs. 3 Satz 1 des
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten.
Vierter
Abschnitt
Rechtsstellung
von Soldatinnen bei Heranziehung zu Dienstleistungen
Heranziehung von
Frauen zu Dienstleistungen
(1) Eine Frau, die
nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis
gestanden hat, kann
auf Grund freiwilliger Verpflichtung bis zum Ablauf des Jahres, in
dem sie das 60.
Lebensjahr vollendet hat, zu Dienstleistungen im Sinne des § 51a Abs. 2
herangezogen werden; § 1 Abs. 3
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Sie hat dabei die Rechtsstellung
eines früheren
Soldaten auf Zeit, der zu Dienstleistungen nach § 54 Abs. 5 herangezogen
wird; § 9 Abs. 2 gilt
entsprechend. Wird der Soldatin ein Dienstgrad nur für die Dauer der
Verwendung verliehen,
gelten die Vorschriften über die Gesamtdauer der Übungen im Frieden
nicht.
(2) Wird der Soldatin ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie in entsprechender Anwendung der §§ 51a, 54 Abs. 5 zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden.
Fünfter
Abschnitt
Rechtsweg
Zuständigkeiten
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des
Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird
durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann
die Vertretung durch
allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu
veröffentlichen.
Sechster
Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
Einstellung von
anderen Bewerbern
(1) Ein Bewerber, der
die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung
durch Lebens- und
Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund
freiwilliger
Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er
kann die
Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder
Letzten eines jeden
Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens
zwei Wochen vor dem
Entlassungstag bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit
entlassen werden. Im
Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines
Soldaten auf Zeit mit
dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung
vorgesehen ist.
(2) Nach der
Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten
auf Zeit ernannt
werden.
(3) Für die Ernennung
zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter
von 40 Jahren keine
Anwendung.
Entlassung von
anderen Bewerbern
Ein Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen lässt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3.
Mitteilungen in
Strafsachen
(1) In Strafsachen
gegen Soldaten gilt § 125c Abs. 1 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
entsprechend.
(2) In Strafsachen
gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere
Soldaten auf Zeit
sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6
des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn
deren Kenntnis für
Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich
ist, soweit nicht für
die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
des Betroffenen an
dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum
Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
(3) Die Mitteilungen
sind zu richten
1. bei Erlass und
Vollzug eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls an den nächsten
Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder dessen Vertreter im Amt,
2. in den übrigen
Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an den Befehlshaber
des Wehrbereichs, in
dem die mitteilungspflichtige Stelle liegt.
Die Mitteilungen sind als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Befehlshaber im Wehrbereich zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
(weggefallen)
Organisationsgesetz
Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
(weggefallen)
(Änderung anderer Vorschriften)
(weggefallen)
Personalvertretung
der Beamten, Angestellten und Arbeiter
(1) Für die bei
militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten
Beamten, Angestellten
und Arbeiter gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.
(2) § 53 Abs. 2 des
Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 76 Abs. 2 Nr. 4
des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend bei der Bestellung
von Soldaten zu
Vertrauens- oder Betriebsärzten. Hierbei ist nach § 38 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes zu verfahren.
(4) § 78 Abs. 1 Nr. 2
des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet bei der Auflösung,
Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung von militärischen Dienststellen und
Einrichtungen oder
wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe
entgegenstehen.
Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
(1) In der
Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann bestimmt werden, dass die Dienstzeit
nach § 27 Abs. 2 Nr.
2 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 1977 bis auf 21 Monate verkürzt
wird.
(2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird.
Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
(1) Die
Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. die Nebentätigkeit
der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2. die Laufbahnen der
Soldaten nach § 27,
3. den Urlaub der
Soldaten nach § 28 Abs. 4,
4. die Regelungen zur
Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5. die
Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
6. die Regelungen zum
Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
7. die Verlängerung
der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1.
(2) Das
Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1. die Regelung des
Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 5,
2. die Berechtigung
zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses nach
§ 4a,
3. die Ausgestaltung
des Personalaktenwesens nach § 29,
4. die
verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Abs. 3.
(3) Das
Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit den
Bundesministerien
des Innern und der Finanzen die Rechtsverordnung über das Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2.
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
Auf Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine
Fachausbildung im
Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die
bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
(1) Die Vorschriften
der §§ 51a, 54 Abs. 5 finden nur auf Soldaten Anwendung, die nach
Inkrafttreten des
Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember
1990 (BGBl. I S.
2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind.
(2) Die Vorschriften
der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten
Anwendung, die
Elternzeit nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung
des Soldatengesetzes
vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) beantragt haben.
(leer)
Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
(1) Auf
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur
Änderung des Soldatengesetzes
und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen
haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.
(2) Auf die bei
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer
Vorschriften vom 19.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist
§ 55 Abs. 4 in der
bisherigen Fassung anzuwenden.